Am 01.01.2014 ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StORMG ("Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs") dessen Art. 3 in Kraft getreten, der mit § 36 JGG insbesondere die Voraussetzungen für die staatsanwaltschaftliche Bearbeitung von und die Sitzungsvertretung in Jugendstrafsachen - und damit auch Jugendschutzsachen, die den eigentlichen Bezug zur Materie des Gesetzes darstellen dürften - erheblich geändert hat.

Ziel der Regelung war ausweislich der Materialien, der Regelung des § 37 JGG eine bessere tatsächliche Geltung zu verschaffen. § 37 JGG besagt:

Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis tatsächlich oft leer. Man kann sich des Eindrucks manchmal nicht erwehren, dass die entsprechenden Personalentscheidungen der Leitungen der Staatsanwaltschaften und der Präsidien der Gerichte weniger an der persönlichen Eignung oder dem Interesse eines Richters oder Staatsanwalts für bestimmte Tätigkeiten als vielmehr an Gesichtspunkten der Personalverteilung und -entwicklung orientiert sind. Das ist allerdings kein singuläres Problem des Jugendstrafrechts; auch in anderen Bereichen ist zwar oft, aber längst nicht immer der richtige Mann (oder die richtige Frau) am richtigen Platz.

Insofern darf man sich schon fragen, warum gesetzgeberischer Handlungsbedarf offenbar nur bei Jugendrichtern und jetzt konkret Jugendstaatsanwälten gesehen wird. Natürlich sollen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte für ihre Aufgaben geeignet sein. Aber müsste das nicht die Vorgabe für jeden Richter, jeden Staatsanwalt sein? Sollten nicht, wenn man Erziehungsaufgaben in den Blick nimt, zumindest auch Familienrichter, die bei ihren Entscheidungen das Kindeswohl im Auge haben müssen, entsprechend "erzieherisch" befähigt und erfahren sein? Und haben nicht nur Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, sondern auch andere Rechtssuchende einen Anspruch auf jeweils "geeignete" Richter (und Staatsanwälte)? Die singuläre Betonung dieser Notwendigkeit gerade und nur im Jugendstrafrecht, die nun ergänzender und flankierender Regelungen gerade im staatsanwaltschaftlichen Bereich bedürfen soll, erschließt sich mir nicht.

Ursprünglicher Regelungsansatz

Der gesetzgeberische Elan ist insoweit immerhin - man muss wohl sagen: glücklicherweise - gebremst worden, so dass die folgenden, im Referentenentwurf noch vorgesehenen Ergänzungen zu § 37 JGG am Ende nicht verabschiedet wurden, die den oben bereit zitierten Satz "ein wenig" hätten ergänzen sollen:

Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen werden. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen.

Neben der fraglichen Notwendigkeit solcher Regelungen insgesamt stellt sich dann bei den verbliebenen Gesetzesänderungen die Frage nach ihrer Eignung für die Zielerreichung und der - möglicherweise unbeabsichtigten - Konsequenzen für die Praxis.

Verbliebene Regelungen

Im einzelnen hat der Gesetzgeber noch folgende drei neue Regelungen getroffen:

Einsatz von Assessoren frühestens im 2. Jahr

Nach § 36 Abs. 1 S. 2 JGG "sollen" zunächst Assessoren, also Proberichter, im ersten Jahr ihrer Tätigkeit nicht als Jugendstaatsanwälte tätig sein und somit auch keine Jugendstrafsachen bearbeiten. Ob aber ein Staatsanwalt nur aufgrund einjähriger Berufserfahrung pädagogische Qualifikationen erworben hat, die ihn nun besser qualifiziert zur Bearbeitung von Jugendstrafsachen machen, erscheint mir doch eher zweifelhaft. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass diese einjährige Tätigkeit zumindest bei der Staatsanwaltschaft dann ja zwingend in einem anderen Bereich erfolgen muss. Geradezu skurril hingegen wird die Regelung angesichts der Durchlässigkeit der Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte in vielen Bundesländern, wenn man bedenkt, dass der künftige Jugendstaatsanwalt möglicherweise in seinem ersten Berufsjahr sogar als Jugendrichter[1] tätig gewesen ist. Richter darf er sein, Staatsanwalt aber nicht?!

Ob es wirklich sinnvoller ist, Berufsanfänger statt - zumeist übersichtlicher und nicht besonders schwerwiegender - Jugendstrafsachen dann bspw. Wirtschaftsstrafsachen, Kapital- oder Sexualdelikte oder Strafsachen der organisierten Kriminalität bearbeiten zu lassen (irgendwo muss man sie ja nun auch im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit einsetzen), erscheint mir auch nicht außerhalb jeder Diskussion zu stehen.

Einsatz von Amtsanwälten nur unter besonderen Voraussetzungen

Den Amtsanwälten,[2] die als erfahrene Dezernten bei der Staatsanwaltschaft oft das Rückgrat einer Allgemein- bzw. Buchstaben-, Verkehrs- oder Jugendabteilung darstellen, die ansonsten nicht selten eine hohe Fluktuation von Berufsanfängern aufweist, ergeht es nur wenig besser: ihnen dürfen gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 JGG "jugendstaatsanwaltliche Aufgaben [...] nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden". Der eigene Regelungsgehalt erscheint mir hier eher gering, nachdem man "Jugendstaatsanwalt" in § 36 JGG wohl als funktionsbezogene Bezeichnung aufzufassen hat, die neben Oberstaatsanwälten auch Amtsanwälte erfasst, und nicht als konkrete Amtsbezeichnung.

Keine Wahrnnehmung des Sitzungsdienstes durch Referendare

Das eigentliche Problem für dir Praxis findet sich dann aber in § 36 Abs. 2 S. 3 JGG:

Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen.

Dazu muss man wissen, dass Referendare[3] während ihrer Strafrechts-Station, die in der Regel primär bei der Staatsanwaltschaft zu absolvieren ist, in erheblichem Umfang den Sitzungsdienst vor dem Strafrichter wahrnehmen, in der Regel mindestens einmal wöchentlich. Das ist einmal für die Referendaere eine spannende Möglichkeit, praktisch völlig eigenverantwortlich tätig zu werden und für das spätere Berufsleben wichtige Fähigkeiten einzuüben; zum anderen ist es aber für die Staatsanwaltschaften auch eine erhebliche personelle Entlastung gerade in Bagatellsachen. Diese Entlastungsmöglichkeit - und natürlich die Ausbildungsgelegenheit für die Referendare - fällt zumindest in Jugendsachen seit 2014 aus.

Den Sinn auch dieser Neuregelung kann man kritisch hinterfragen. Jugendstrafsachen vor dem Jugendrichter sind in der Regel rechtlich eher einfach gelagert und auch tatsächlich meist nicht komplex, jedenfalls nicht komplexer als (Erwachsenen)Strafsachen vor dem Strafrichter. Zudem erlaubt der im Jugendstrafrecht vorherrschende Erziehungsgrundsatz ein anderes Herangehen an die Strafzumessung, da die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafverfahren keine Geltung haben und eine Vielzahl alternativer Erziehungs- und Sanktionsmöglichkeiten besteht, deren Auswahl auch insoweit erleichtert wird, als regelmäßig ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend ist, der nicht nur einen Bericht über den Jugendlichen (oder Heranwachsenden) erstattet, sondern in der Regel auch einen Sanktionsvorschlag abgibt, an dem der (unerfahrene) Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich orientieren kann. In der Praxis pflegen Jugendstrafsachen überdies (noch) viel ergebnisorientierter verhandelt zu werden als Erwachsenenstrafsachen; immerhin steht nicht der "gerechte Schuldausgleich" oder einer der anderen Strafzwecke im Vordergrund, es sind keine Strafrahmen zu beachten, sondern es geht zumeist um die Frage, wie der Jugendliche auf den Pfad der Tugend zurückgeführt und wie ihm Halt gegeben, eine Ausbildung und eine stabile Lebenssituation verschafft werden können. Warum ausgerechnet hier nur der Staatsanwaltschaft mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung tätig werden können soll, drängt sich zumindest nicht auf.

Auch die Begründung des Gesetzgebers empfinde ich nur als begrenzt erhellend:

Bei Referendaren wird allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 JGG (schon in der bisherigen Fassung) regelmäßig zweifelhaft sein.

[...]

Wenn eine Jugendstrafsache bis zur Hauptverhandlung kommt und nicht vorher im Wege der „Diversion“ (§§ 45, 47 JGG) erledigt wird, geht es in der Regel um Taten von erheblicherem Gewicht und auch um erheblichere Entwicklungsdefizite, die eine nachdrücklichere Reaktion erfordern. Nicht selten treten dafür bedeutsame Umstände erst in der Hauptverhandlung hervor, insbesondere wenn zuvor auch noch kein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe vorlag. Deshalb erscheint es geboten, dass der Jugendstaatsanwalt einen eigenen Eindruck gewinnt und nötigenfalls unmittelbar auf eine sachgemäße Antragstellung etc. hinwirken kann.

Nun denn.

Praktische Konsequenzen des § 36 Abs. 2 S. 3 JGG

Man könnte sich mit Zweifeln an der praktischen Wirksamkeit dieser theoretisch sicherlich sinnvollen Erwägungen begnügen, wenn denn die Praxis nicht mancherorts auch mit weitergehenden Folgen dieser Regelung konfrontiert würde, durch welche die - immer problematische - Personalsituation bei den Staatsanwaltschaften weiter verschärft wird.

Denn es ist zwar so, dass die meisten Referendare - bei ausreichender Vorbereitung und geeigneter Auswahl der ihnen zugeteilten Fällen - den Sitzungsdienst sehr schätzen, und dass sich daraus auch eine echte Entlasung für die Dezernenten der Staatsanwaltschaft ergibt; nicht jeder Richter ist aber voll überschäumender Freude, wenn für die Staatsanwaltschaft "nur" ein Rechtsreferendar auftritt. Für ihn bedeutet das nämlich, dass statt eines erfahrenen Justizjuristen, der - hoffentlich - routiniert die Abläufe der Hauptverhandlung ebenso wie das materielle und prozessuale Recht in seinem Bereich beherrscht und mit einem zweiten Paar Augen die Wahrung der Rechtsförmlichkeit des Verfahrens überwacht (auch dies eine Aufgabe der Staatsanwaltschaft), vor ihm ein oft notwendig unsicherer "Auszubildender" sitzt, der manchmal seinerseits vielleicht des einen oder anderen Hinweises von Richterseite bedarf.

So mancher Richter hat hier nach dem 01.01.2014 eine probate Lösung gefunden, um dafür zu sorgen, dass der Sitzungsdienst auch in seinen Strafrichtersachen ausschließlich von Staats- und Amtsanwälten wahrgenommen wird. Denn an nicht wenigen - gerade kleineren - Amtsgericht entspricht es der Übung, dass jeder Richter jeweils mit einem Teil seiner Arbeitskraft mehrere Aufgaben bzw. Referate wahrnimmt, so dass der Geschäftsverteilungsplan oft denselben Richtern neben Jugendstrafsachen auch Erwachsenenstrafsachen (Strafrichtersachen) zuweist. Und wer dann an einem langen Strafrichter-Sitzungstag mit einem Dutzend Sachen oder mehr eine Jugendstrafsache dazwischenterminiert (und vielleicht noch eine weitere am Nachmittag), hat flugs die Sitzungsvertretung durch einen Referendar ausgeschlossen - denn ein Auswechseln des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Sitzungstages verbietet sich im Regelbetrieb schon aufgrund der zurückzulegenden Entfernungen.

Das kann dann allerdings schnell tatsächlich ein echtes Problem sowohl für die Einsatzmöglichkeiten der Referendare im Sitzungsdienst als auch für die Personaldecke der Staatsanwaltschaften werden. Wenn man einmal grob überschlägig bei einer - sehr großen - Staatsanwaltschaft von jeweils 40 Referendaren ausgeht, die dort in ihrer Station in Strafsachen tätig sind - und zwar pro Jahr zweimal drei Monate, insgesamt also sechs Monate lang (in Baden-Württemberg im Rahmen des freiwilligen Sitzungsdienstes [teilweise auch länger) - und einmal pro Woche den Sitzungsdienst wahrnehmen, dann werden auf das Jahr gerechnet pro Woche zwanzig Sitzungstage durch Referendare wahrgenommen. Wenn man weiter lebensnah annimmt, dass ein voller Sitzungstag beim Straf- oder Jugendrichter mit Vor- und Nachbereitung unter Berücksichtigung der Reisezeiten einen Arbeitstag im wesentlichen ausfüllt, bedeutet das, dass auf diese Weise immerhin die Arbeitskraft von vier Vollzeitstellen für andere Tätigkeiten als den Sitzungsdienst frei wird. Sicherlich werden Referendare auch weiter in nicht unerheblichem Umfang den Sitzungsdienst wahrnehmen, aber selbst wenn nur ein Viertel oder ein Achtel der Sitzungstätigkeit nunmehr durch Staatsanwälte wahrgenommen werden müsste, müsste an einer solchen Staatsanwaltschaft eine weitere halbe oder ganze Stelle zu diesem Zweck geschaffen werden. Das allerdings ist, soweit ich das beurteilen kann, jedenfalls nicht in Sicht. Eigentlich dürfte das aber auch gar nicht notwendig sein: denn nach dem Referentenentwurf entstehen insoweit keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Und wer sollte das besser wissen als der Gesetzgeber?

Titelbild: © Jan von Bröckel / pixelio.de


  1. Insoweit bestehen nämlich, soweit mir ersichtlich ist, keine Einschränkungen. ↩︎

  2. Amtsanwälte sind in der Regel Rechtspfleger, also Fachholschulabsolventen im gehobenen Justizdienst, die sich über eine mehrmonatige Zusatzausbildung weiterqualifiziert haben und nach dem gesetzgeberischen Leitbild vor allem Strafsachen der kleinen und allenfalls mittleren Kriminalität im Zuständigkeitsbereich des Strafrichters bearbeiten sollen. Sie dürfen nach dem Gesetz auch vor dem Schöffengericht auftreten, nicht aber vor Landgerichten. ↩︎

  3. Referendare sind angehende Volljuristen, die nach Abschluss ihres Jurastudiums mit der staatlichen und universitären Prüfung einen zweijährigen, in verschiedene Abschnitte geteilten Vorbereitungsdienst absolvieren, der mit dem Zweiten Staatsexamen abschließt, mit dessen Bestehen die Befähigung zum Richteramt erlangt und damit der Zugang zu den klassischen juristischen Tätigkeitsfeldern als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Unternehmens- bzw. Verwaltungsjurist eröffnet wird. ↩︎