Vergangene Woche hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshof (BGH) über die Auslegung der "Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" entschieden und dabei festgehalten, dass grundsätzlich die Einbindung eines fremden Videos in die eigene Webseite vermittels eines "framing link" keine öffentliche Wiedergabe darstelle und daher erlaubnisfrei zulässig sei (EuGH, 21.10.2014 - C-348/13 -). Der EuGH begründet seine von der Vorlagefrage des BGH abweichende Auffassung damit, dass der Rechteinhaber das entsprechende Video regelmäßig bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe (in der Praxis bspw. bei Youtube) und die Annahme einer erneuten "öffentlichen Wiedergabe" dann ein anderes Publikum - oder ein anderes technisches Verfahren - erfordere.[1]

Diese Argumentation überzeugt mich im Ergebnis jedoch nicht.

Verwendung ungeeigneter Terminologie

Zunächst halte ich die verwendete Terminologie "framing link" für ungeeignet, weil missverständlich. Das Einbinden - eines Videos, eines Bildes, einer Grafik, eines Textes - in die eigene Webseite ist etwas völlig anderes als das, was man üblicherweise unter einem Link (oder Hyperlink) versteht.[2]

Ein Link in diesem Sinne ist ein Querverweis auf ein anderes Dokument (im weitesten Sinne - dieses Dokument kann auch eine Mediendatei wie bspw. ein Video sein), der zwar "klickbar" ist, aber letztlich eben doch nur ein Verweis. Könnte man den Link nicht anklicken, müsste man die Zieladresse des Links abschreiben oder kopieren und in die Adressleiste des Browsers einfügen und würde das entsprechende Dokument dann auf diese Weise aufrufen. Beides ist zueinander äquivalent und damit im Ergebnis vergleichbar zu einer Fußnote oder einem Quellennachweis in einem gedruckten Dokument - der ja im übrigen heute durchaus nicht selten in der Angabe einer Internetadresse, also quasi einem "gedruckten Link", besteht.

Ein sog. "framing link" ist aber kein Verweis, dem der Nutzer folgen kann (oder auch nicht); er bindet vielmehr das "verlinkte" Dokument direkt an der entsprechenden Stelle, wo er sich befindet, in die Webseite ein. Das entspricht dem Einkopieren eines Bildes (einer Grafik, eines Videos) in das entsprechende Webdokument (was technisch im übrigen zumindest bei Bildern mittlerweile statt der Einbindung gleichfalls möglich ist). Das konventionelle Äquivalent zu einem "Link" dieser Art ist also das Einrücken, Einkopieren oder Einkleben einer Illustration in einen gedruckten Text - etwas völlig anderes als ein Querverweis.

Technisch ist es dabei im Web völlig gleichgültig, wo sich die einzubindende Datei (Bild, Video, usw.) befindet, ob auf dem "Webspace" desjenigen, der auch den Text verfasst hat, oder ganz woanders. In jedem Fall lädt der Browser des Webseitenbesuchers die einzubindende Datei nach und zeigt sie an der entsprechenden Stelle in der Webseite an.

Unterschiede zwischen Verweis und Einbettung

Daraus folgt zum einen, dass es für den Anbieter der Webseite und auch für den Nutzer praktisch keinen Unterschied macht, ob der Anbieter das Video oder Bild kopiert und auf seinem eigenen "Webspace" speichert und dann in seine Webseite einbindet - fraglos eine Vervielfältigungshandlung - oder ob er es direkt vom ursprünglichen Speicherort nachladen lässt. Für den Anbieter ist letzteres sogar günstiger (und für denjenigen, der das Bild oder das Video ursprünglich hochgeladen hat, ungünstiger), denn der Anbieter spart sich den Speicherplatz für Bild oder Video und auch die Kosten für die Datenübertragung zum Besucher/Nutzer, denn dessen Browser lädt das Bild oder Video dann vom "Webspace" des ursprünglichen Anbieters und damit - ungeachtet üblicher Pauschalierung - letztlich auf dessen Kosten nach.

Zum anderen besteht durchaus ein Bedeutungsunterschied darin, ob ein Webseitenanbieter auf fremde Werke - Videos, Bilder oder auch Texte - verweist, also einen (automatisiert verfolgbaren) Querverweis nach dort anbringt, wo unter der Webadresse des ursprünglich Hochladenden dessen Werk in der von ihm gewünschten Art und Weise als erkennbare fremde geistige Leistung angezeigt wird, oder ob ein Webseitenanbieter fremde Werke in seine eigene Seite einbindet, sie also wie deren originären Bestandteil in dieser erscheinen lässt. Oft hilft zum besseren Verständnis in solchen Fällen der Rückgriff auf das konventionelle Äquivalent zur jeweiligen Handlung - hier entspricht, wie einleitend schon herausgearbeitet, der Verweis, der Link, dem Anbringen eines Querverweises auf ein fremdes Werk, das Einbinden, der "framing link" aber dem "Einkleben", dem Einbau dieses Werks in das eigene Werk.

Im faktischen Ergebnis - und dieses ist m.E. für die Beurteilung entscheidend, nicht aber technische Einzelheiten der (derzeitigen) Umsetzung[3] - steht also das Einbinden eines fremden Werks, eines fremden Videos, in die eigene Seite der Vervielfältigung dieses Werkes gleich. Diesen m.E. richtigen Gedanken hat auch die bisherige deutsche Rechtsprechung verfolgt.[4] Dies gilt umso mehr, als es im Ergebnis - wie dargestellt - völlig gleichgültig ist, ob eine (erlaubnispflichtige) Kopie des Bildes für die Webseite des Anbieters hergestellt oder direkt das "Original" eingebunden wird. Beides ist - ohne explizite Nachschau - im fertigen "Werk" (also der Webseite) nicht unterscheidbar; es erschließt sich daher nicht, warum es rechtlich unterschiedlich bewertet werden sollte.

Deutlich wird die Konsequenz dieser Rechtsprechung, wenn man sie von Videos auf Bilder, PDF-Dokumente oder Webseiten erweitert - auch diese müsste man dann an der entsprechenden Stelle, ggf. (soweit technisch machbar) auch nur auszugsweise, in die eigene Webseite einbinden und auf diese Weise nutzen dürfen, ohne durch das Zitatrecht beschränkt zu sein: im Endeffekt meines Erachtens ein unhaltbares Ergebnis.

Titelbild: kamasigns / stock.adobe.com


  1. Vgl. zu der Entscheidung bspw. die Berichterstattung bei Thomas Stadler am 25.10.2014: EuGH: Einbettung von Videos regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung und Jens Ferner am 25.10.2014: EUGH zum Urheberrecht: Framing und embedded Content können Urheberrechtsverletzung sein. ↩︎

  2. Man sieht an der Argumentation des EuGH m.E. bereits, dass dieser sich durch die Verwendung missverständlicher Terminologie den Blick auf die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung verstellt. So führt er unter Bezugnahme auf die vorangegangene Entscheidung vom 13.02.2014 - C-466/12 - aus, er habe bereits "[...] klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt." Diese Argumentation passt nicht wirklich auf das Einbinden eines Dokuments oder einer Mediendatei ohne "Dazwischenschalten" eines anzuklickenden Links. ↩︎

  3. Schließlich kommt es ja auch nicht darauf an, dass es zur Anzeige eines Werkes im Browser notwendig immer erforderlich ist, dieses herunterzuladen und zumindest in den Arbeitsspeicher des eigenen Rechners zu kopieren, vgl. auch § 44a UrhG. ↩︎

  4. Nachweise bei Jens Ferner am 25.10.2014: EUGH zum Urheberrecht: Framing und embedded Content können Urheberrechtsverletzung sein. ↩︎