Mit Wirkung ab dem 30.06.2015 ist das Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes in Kraft getreten, mit dem namentlich die Ausreise dschihadistischer Terroristen und andere "staatsschutzrelevante Reisen" verhindert werden sollen, um so "den völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben der Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) vom 24. September 2014" nachzukommen und vor allem auch der von Heimkehrern aus (Bürger-)Kriegsgebieten ausgehenden Gefahr terroristischer Anschläge im Inhalt zu begegnen.

Zwar ist es bereits jetzt möglich, deutschen Staatsbürgern die Erteilung eines Passes zu versagen oder einen vorhandenen Pass einzuziehen; die entsprechen Vorschriften finden sich in §§ 7, 8 PassG. Nachdem in vielen Fällen mittlerweile der Personalausweis für den Grenzübertritt genügt, ist es nach § 6 Abs. 7 PAuswG möglich, anzuordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen der Bundesrepublik berechtigt, und diese Einschränkung im polizeilichen Grenzfahndungsbestand zu speichern. Diese Maßnahme ist aber faktisch nicht wirksam, weil die Beschränkung nur in Registern gespeichert, aber dem Auweis nicht anzusehen ist und auch keine technisch realisierbare Möglichkeit besteht, einen manipulationssicheren Vermerk auf dem Ausweis anzubringen. Innerhalb des Schengenraumes finden jedoch in der Regel keine Grenzkontrollen mehr statt; beim Verlassen des Schengenraumes (bspw. in die Türkei) ist die Beschränkung dann weder optisch erkennbar noch bekannt, da für eine schengenweite Ausschreibung die Voraussetzungen fehlen.

Daher soll in bestimmten Fällen, in denen bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass "die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet" sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG) oder eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach §89a StGB vorbereitet werden soll (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG), nunmehr der Personalausweis versagt bzw. eingezogen und durch einen "Ersatz-Personalausweis" ersetzt werden, der den auf Anhieb deutlich sichtbaren Vermerk enthält, dass er nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Dabei soll auf einen Papierausweis ähnlich dem derzeitigen Reisepass zurückgegriffen werden, der es ermöglicht, den Hinweis auf die Ausreiseuntersagung so anzubringen, dass die personenbezogenen Daten dem Ausweis entnommen werden können, ohne diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen, um so die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu schützen (was mir allerdings eher realitätsfern erscheint). Naheliegender erscheint die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates dargestellte Begründung, dass nämlich der Ersatz-Personalausweis unmittelbar dezentral (ohne lange Wartezeit auf eine Herstellung durch die Bundesdruckerei) ausgestellt werden können soll, um einen sofortigen Austausch der Dokumente zu ermöglichen.

Dabei lässt sich nicht übersehen, dass der Verweis auf einen Ersatz-Personalausweis für den Betroffenen nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringt. Weniger schwer als der Verlust der elektronischen Funktionen des neuen Personalausweise dürfte wiegen, dass das Ersatzdokument als solches deutlich auffällt und sich dessen Bedeutung entweder herumsprechen wird oder jedenfalls derjenige, dem ein solches Dokument vorgelegt wird, aller Voraussicht nach bei dem Versuch festzustellen, worum es sich dabei handelt, auch auf den Ausreisesperrvermerk stoßen wird.

Neben einer bevorstehenden Straftat nach § 89a StGB kommt eine solche Maßnahme (also die Verweigerung oder der Entzug eines Personalausweises unter Ausstellung eines Ersatz-Personalausweise) nach dem neuen § 6a PAuswG nur dann in Betracht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Ausweisinhaber

einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder

rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Personalausweis nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG nunmehr auch bereits vorläufig sichergestellt werden, wenn eine entsprechende Anordnung noch nicht ergangen ist, aber deren Voraussetzungen anzunehmen sind.

Hat ein Pass- oder Personalausweisinhaber trotz des Entzugs des Personalausweises oder Reisepasses aufgrund der genannten Voraussetzungen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen, ist der entsprechende Ausweis ungültig (§§ 28 Abs. 1 Nr. 4 PAuswG, 11 Abs. 1 Nrn. 4 + 5 PassG). Das ermöglicht dann die sofortige Ausschreibung im internationalen Fahndungsbestand.

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