Das BVerfG zur Richterbesoldung
Am heutigen Tage hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nach der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 sein - einstimmiges - Urteil in sieben verbundenen Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt verkündet und die R1-Besoldung in Sachsen-Anhalt für die Jahre 2008-2010 (das war Gegenstand der konkreten Normenkontrolle) für verfassungswidrig erklärt. Die Besoldung in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe R1 im Jahre 2003) und Rheinland-Pfalz (Besoldungsgruppe R3 seit 2012) entsprachen hingegen - man ist geneigt hinzuzufügen: noch - der Verfassung.
Das Urteil ist von einer über die entschiedenen Einzelfälle hinausgehender Bedeutung, weil das Bundesverfassungsgericht allgemeine Kriterien aufgestellt hat, die das verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums festgeschriebene Alimentationsprinzip konkretisieren und den dem Besoldungsgesetzgeber dort eröffneten weiten Entscheidungsspielraum in Form einer Missbrauchskontrolle eingrenzen.
Richter und Beamte werden bekanntlich nicht für eine feste Arbeitszeit bezahlt, sondern lebenslang "angemessen" alimentiert. Der Dienstherr hat ihnen daher - durch Besoldung und damit verbundene Leistungen wie bspw. der Beihilfe als "Gesamtpaket" - einen angemessenen Lebensinhalt zu sichern, der
- ihrem Dienstrang,
- der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und
- der Bedeutung des Berufsbeamtentums (und hier konkret der rechtsprechenden Gewalt) für die Allgemeinheit sowie
- der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und
- dem allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung
entsprechen muss. Verfassungswidrig (niedrig) ist eine Besoldung erst dann, wenn sie in evident sachwidriger Weise den weiten Ermessensspielraum des Haushaltsgesetzgebers nach unten verlässt.
Dafür hat das Bundesverfassungsgericht eine dreistufige Prüfung vorgesehen.
Auf der ersten Stufe indiziert das Vorliegen von mindestens drei der folgenden fünf Kriterien eine verfassungswidrige Unteralimentation:
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eine Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und der Erhöhung der Beamtenbesoldung von mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung über die letzten 15 Jahre
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eine Differenz zwischen dem Nominallohnindex im entsprechenden Bundesland und der erhöhten Beamtenbesoldung von mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung über die letzten 15 Jahre
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eine Differenz zwischen dem Verbraucherpreisindex im entsprechenden Bundesland und der erhöhten Beamtenbesoldung von mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung über die letzten 15 Jahre
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einer Nivellierung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen von mindestens 10 % in den zurückliegenden 5 Jahren
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eine Differenz zwischen dem Bruttojahreseinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und dem Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder von mindestens 10 %
Ergibt sich somit in der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, sind weitere Kriterien zu berücksichtigen:
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Sind ausreichend überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst zu gewinnen? Oder ist das Niveau der Einstellungsnoten über einen Zeitraum von 5 Jahren erheblich gesunken und/oder Einstellungsvoraussetzungen spürbar herabgesetzt worden?
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Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden.
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Das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft und die erforderliche Ausbildung und die geforderte Beanspruchung müssen in die Betrachtung einbezogen werden.
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Auch die Beihilfe und Altersversorgung - und dort ggf. stattfindende Kürzungen - sind zu berücksichtigen.
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Die Besoldungshöhe ist - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beamtenstatus und der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssysteme - in einen Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft zu setzen.
Führen die beiden vorigen Prüfungsstufen zur Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, so ist nach dem Bundesverfassungsgericht schlussendlich zu prüfen, ob die Unteralimentation durch andere, konkurrierende Prinzipien mit Verfassungsrang - bspw. der Schuldenbremse - gerechtfertigt ist. Dabei darf den Beamten aber - bspw. im Vergleich zu den Beschäftigten im öffentlichen Dienst - kein "Sonderopfer" abverlangt werden.
Im übrigen treffen den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe entsprechende Begründungspflichten, aus denen sich eine Ermittlung und Abwägung der berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für die Besoldungshöhe ergeben.
BVerfG, Urteil vom 05.05.2015
- 2 BvL 17/09 - 2 BvL 18/09 - 2 BvL 3/12 - 2 BvL 4/12 - 2 BvL 5/12 - 2 BvL 6/12 - 2 BvL 1/14 -
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