Vogelfutter im Lichte des Strafrechts

Im März 2016 verkündete die Piratenpartei unter der Überschrift "Behördenunfug", die sächsische Justiz klage zwei Parteimitglieder "wegen der illegalen Abgabe von Vogelfutter an". Dem liegt offenbar eine Aktion aus dem Mai 2015 zugrunde, bei der Cannabissamen verteilt wurden, "um auf das drogen- und suchtpolitische Programm der Piraten" aufmerksam zu machen. Auch in Stuttgart gab es mit dieser Werbeidee offenbar Schwierigkeiten.

Doch ist das wirklich "Unfug"? Und sollte die Stuttgarter Polizei auf das großherzige Angebot der Piraten für eine "Schulung" eingehen, "in welcher wir den Unterschied zwischen Hanfsamen und Haschisch erklären"?

Auf den ersten Blick klingt überzeugend, dass "Samen, welche wir Piraten auf legalem Weg gekauft haben, in Tütchen verpackt als Vogelfutter" wohl kaum ein rechtliches Problem darstellen können, zumal es sich - nach einem Kurzbericht in der Sächsischen Zeitung - um "Nutzhanf, der zur Gewinnung von Rauschmittel nicht geeignet sei", gehandelt haben soll.

Doch wie ist denn tatsächlich die Rechtslage?

Die Rechtslage beim Umgang mit Cannabissamen

Die entscheidende Frage dabei ist, ob Cannabissamen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind, denn wenn dies so ist, unterliegt der Umgang mit ihnen einem strikten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 BtMG), das nur wenige Ausnahmen (in § 4 BtMG) und eine Sonderregelung für den medizinischen Bereich (§ 13 BtMG) kennt.

Betäubungsmittel umschreibt das Gesetz dabei nicht abstrakt nach ihrer Wirkungsweise, sondern vielmehr sehr konkret durch eine Aufzählung einzelner Stoffe (§ 1 Abs. 1 BtMG). Daher gibt es opioide Schmerzmittel (wie Tramal mit dem Wirkstoff Tramadol), die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, und seit einigen Jahren den Wettlauf zwischen der Herstellung neuer Stoffe im Labor und deren Aufnahme in die Anlagen zum BtMG. Diese Anlagen definieren nämlich, welche Stoffe Betäubungsmittel sind; in Anlage I finden sich die Stoffe, mit denen der Umgang insgesamt verboten ist, in Anlage III diejenigen, die im medizinischen Bereich eingesetzt werden dürfen, und die Stoffe in der Anlage II sind ein Mittelding, verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig - meistens Roh- bzw. Ausgangsstoffe, aus denen Stoffe der Anlage III hergestellt werden können, oder Zwischenprodukte der Herstellung.

Cannabis(samen) in der Anlage I zum BtMG

Cannabis findet sich in der Anlage I, also bei den generell verbotenen Stoffen, mit folgender Beschreibung:

Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

Grundsätzlich sind also alle zur Gattung "Cannabis" gehörenden Pflanzen und auch deren Teile - Stängel, Blätter, Blüten, aber eben auch Samen - Betäubungsmittel, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Konzentration sie THC (Tetrahydrocannabinol) als eigentlichen Wirkstoff enthalten. Zunächst ist also auch THC-freier oder THC-armer Nutzhanf ein - verbotenes - Betäubungsmittel.

Daher folgt auf die Definition direkt eine Reihe von Ausnahmen; keine Betäubungsmittel sind danach u.a. Cannabispflanzen,

  • wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
  • wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden [...] und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut [...] erfolgt [...] (Nutzhanf), oder
  • zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken.

Letzteres bezeichnet den medizinischen Gebrauch von Cannabinoiden und hat mit den anderen genannten Ausnahmen gemein, dass die durch die Piratenpartei verteilten Samen gewisslich nicht darunter fallen.

Auch eine weitere Ausnahme für Cannabispflanzen, die

  • aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen [...] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,

dürfte eher nicht greifen, selbst wenn der THC-Gehalt unter 0,2% liegt, weil die Verteilung politischen, aber nicht "ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken" gedient hat.

Bleibt die im Gesetz zuerst genannte Ausnahme:

  • deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist.

Die Zweckbestimmung des Samens

Damit wären wir dann bei der entscheidenden Frage angelangt - waren die Samen zum unerlaubten Anbau bestimmt oder nicht? Denn darauf kommt es hier an - irrelevant ist hingegen, ob man die Samen tonnenweise legal erwerben darf oder wieviel THC sie enthalten. Ist der Samen als Vogelfutter bestimmt, darf er verkauft werden, auch dann, wenn es sich nicht um Nutzhanf handelt; ist er zum unerlaubten Anbau bestimmt, darf er nicht einmal verschenkt werden, auch dann, wenn es sich nur um Nutzhanf handelt.

Der einfachere Teil der Frage ist dabei, welcher Anbau "unerlaubt" ist, denn der Anbau von Betäubungsmitteln bedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG grundsätzlich einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (kurz BfArM); ohne eine solche Erlaubnis bleiben also nur die schon genannten Ausnahmen bei der Rübenzüchtung und im landwirtschaftlichen Nutzhanfanbau.

Insoweit wird die Rechtslage meines Erachtens verkannt, wenn bspw. das Lawblog schreibt:

Derzeit ist der Handel bzw. das Weitergeben von Cannabissamen verboten, "wenn der Samen nach den Umständen zum unerlaubten Anbau bestimmt ist". So fasst der Standardkommentar Körner/Patzak/Volkmer zum Betäubungsmittelgesetz die juristische Lage zusammen. Es kommt also darauf an, ob das tatsächliche Ziel der Beteiligten am Ende eine berauschende Ernte ist. [...]

So ein Anliegen dürfte den Piraten aber mit ihrer politischen (!) Aktion erkennbar nicht nachzuweisen sein. Zumal sie zumindest nach eigenen Angaben überhaupt nicht wussten, ob mit dem selbst nur gekauften Samen überhaupt Pflanzen sprießen würden, die überhaupt Wirkstoff in relevanter Menge liefern. Es gibt ja auch etliche Sorten von Industriehanf.

Denn es kommt - nach dem Wortlaut des Gesetzes - nicht auf den "Wirkstoffgehalt" und die "berauschende Ernte" an, sondern nur auf den (unerlaubten) Anbau.

Was dachten sich die Piraten?

Die schwierige Frage ist hingegen die, zu welchem Zweck die Piratenpartei den von ihr verteilten Hanfsamen bestimmt hat. War er gedacht als "Vogelfutter oder Rohkostsnack", dann waren die Samen bereits keine Betäubungsmittel; war er hingegen - auch - zum Anbau bestimmt (der dann notwendig unerlaubt erfolgten musste, weil nur die wenigsten Empfänger Bauern gewesen sein dürften), dann wurden Betäubungsmittel verteilt, legaler Erwerb durch die Piraten hin und geringer THC-Gehalt des Nutzhanfes her.

Den einen Aspekt heben dabei die Pressemitteilungen der Piratenpartei hervor. Dort liest man einerseits:

[...] wenn die Polizei und Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass mit diesen Samen Cannabispflanzen gezüchtet werden sollen oder werden. Dies war aber nicht unsere Absicht. Wir wollten zeigen, wie vielseitig Hanf verwendet werden kann.

Und andererseits:

abgefüllt in kleine Tüten mit dem Hinweis "Sie [die Samen] dürfen nicht zum Zwecke des Anbaus eingepflanzt werden, das wäre ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz"

Das spricht zunächst gegen eine Bestimmung der Samen zum (unerlaubten) Anbau. Allerdings darf man freilich nicht bei der Beschriftung der Tütchen und den Presseerklärungen stehenbleiben; auf die Masche des Vertriebs von "Legal Highs" als "Badezusätze" sind schließlich schon ganz andere gekommen. Wenn man die drogenpolitischen Vorstellungen der Piratenpartei heranzieht und berücksichtigt, dass die Veranstaltung, auf der die Vielseitigkeit der Hanfpflanze bekanntgemacht werden sollte, der Global Marijuana March war, dessen Ziel die Legalisierung von Cannabis ist, kann man schon einigermaßen ins Zweifeln geraten.

Nimmt man nunmehr den Bericht aus der Sächsischen Zeitung hinzu, erfährt man dort folgendes zu den im Juni 2015 in Chemnitz sichergestellten "Vogelfutter"-Tütchen, die Gegenstand des angeblichen "Behördenunfugs" sind:

Der Text auf der Karte enthielt den Hinweis, dass die Samen in die Erde gesteckt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als Anleitung zum Anbau von Hanf. [..]

Die sächsische Piratenpartei wies die Vorwürfe zurück. Bei den Samen handle es sich um Nutzhanf, der zur Gewinnung von Rauschmittel nicht geeignet sei. Der Hinweis auf der Karte sei "lustig" gemeint gewesen, sagte der Vorstandsvorsitzende Michael Bauschke. Die seit 18. Mai laufende Kampagne gehe weiter. Es würden neue Postkarten gedruckt, bei denen die betreffende Textpassage gestrichen sei.

"Lustig" indeed; man kann sich von dem Scherz sogar selbst noch ein Bild machen. Der Text - den die Piratenpartei, soweit ersichtlich, in ihren Presseverlautbarungen irgendwie zu erwähnen vergaß - lautete demnach offenbar so:

Wenn Du es den Vögeln etwas schwerer machen möchtest, an ihr Futter zu kommen, kannst Du den Samen gern ein wenig in die Erde drücken. Vögel mögen Denkspiele. Sie sind sehr schlaue Tiere, seid kreativ.

Es bedarf wohl gar keiner besonderen Kreativität, um daraus den Schluss zu ziehen, dass die Samen durchaus - auch - zum Anbau bestimmt sind; das könnte auch erklären, warum die Worte "Erde drücken" auf dem Bild geschwärzt worden sind. Mit dem Hinweis "Sie [die Samen] dürfen nicht zum Zwecke des Anbaus eingepflanzt werden, das wäre ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz" dürfte beim Vorhalten oder Verteilen solcher Karten die Angelegeheit nur schwerlich noch zu retten sein.

Es besteht daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser Scherz am Ende nach hinten losgeht.

Potentielle strafrechtliche Folgen beim Samenvertrieb

Wer Cannabissamen - unabhängig vom THC-Gehalt - (auch) zum Zweck des unerlaubten Anbaus unter die Leute bringt, gibt Betäubungsmittel unerlaubt ab (weil der dem Adressaten eine eigene Besitzposition verschafft) und macht sich damit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; im Regelfall wird man also als Ersttäter mit einer Einstellung gegen Auflagen oder einem Strafbefehl über eine geringe Geldstrafe zu rechnen haben. Beides ist sicherlich unschön, aber nicht direkt "life-changing".

Zweierlei sollte man dabei aber keinesfalls übersehen:

Zum einen sollte man sich sehr gut anschauen, wem man diese Samen in die Hand drückt - jedenfalls dann, wenn man 21 Jahre oder älter ist. Ist der Empfänger nämlich noch nicht volljährig, begeht man ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, das mit Freiheitsstrafe von 1-15 Jahren bedroht ist. Das ist wirklich nicht mehr spaßig, und auch bei Goodwill der Strafverfolgungsbehörden - die dann von einem minder schweren Fall ausgehen können, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, und statt einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verhängen - endet das zwingend in einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, weil Verbrechen nicht gegen Auflagen eingestellt werden können und auch der Strafbefehlsweg versperrt ist.

Und zum anderen führt jede Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz, und sei es nur zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 1,- €, zu Nebenfolgen aus § 25 JArbSchG und § 29 BBiG, die dazu führen, dass der Verurteilte 5 Jahre lang (gerechnet ab Rechtskraft der Verurteilung) "Jugendliche nicht beschäftigen sowie [...] nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden" und auch als Ausbilder von Azubis an sich persönlich nicht geeignet ist. Das kann nicht nur im Handwerk unschön sein, sondern trifft bspw. auch Ärzte oder Apotheker, die wegen Verstößen im medizinischen Umgang mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt werden. Eine Einstellung gegen Auflagen führt übrigens nicht zu solchen Folgen.

Fazit

Es erscheint mir durchaus zweifelhaft, ob es hier wirklich die Behörden waren, die - strafrechtlich nicht ungefährlichen - Unfug trieben oder von einer Schulung über betäubungsmittelrechtliche Vorschriften hätten profitieren können.

Titelbild: © Thomas Max Müller / pixelio.de