Heute hat der Bundesgerichtshof das bereits am 22.10.2014 verkündete Urteil des 5. Strafsenats in der Sache 5 StR 380/14 veröffentlicht, das in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert ist:

Zum einen schockiert der Sachverhalt, über den der Senat die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts zitiert, "dem erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen" sei "kein in der Tötungsart vergleichbarer Fall bekannt" gewesen.

Zum anderen erscheint die rechtliche Bewertung des erstinstanzlich erkennenden Schwurgerichts kaum nachvollziehbar.

Und letztlich überrascht auch ein wenig, dass man bei der Lektüre der Revisionsentscheidung den Eindruck gewinnen könnte, der Senat sei der (wenig verhüllten) Auffassung, dass es im "Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor höchst gefährlichen Tätern" geboten sei, die Wiederholung einer solchen oder vergleichbaren Tat durch den Angeklagten dauerhaft durch dessen Inhaftierung - letztlich gleich auf welcher Rechtsgrundlage - zu verhindern.

Der Sachverhalt

Das Geschehen, über das zunächst ein Schwurgericht des Landgerichts Bremen zu entscheiden hatte, stellt sich selbst für strafrechtliche Verhältnisse (und ein Kapitaldelikt) als ausgesprochen unappetitlich dar:

Der zur Tatzeit 46 Jahre alte, bislang nicht bestrafte Angeklagte ist ausgebildeter Fleischer und war einige Jahre als Schlachter tätig.

Selten passte wohl ein Beruf des Täters besser zu der ihm vorgeworfenen Tat ...

Am späten Abend des 1. Februar 2013 besuchte er beträchtlich alkoholisiert die ein Stockwerk über ihm wohnende 66 Jahre alte L. Sie tranken im Wohnzimmer Alkohol und rauchten. Im weiteren Verlauf geriet der Angeklagte aus ungeklärten Gründen in hochgradige Wut. Er versetzte Frau L. mindestens drei heftige Schläge oder Tritte gegen Kopf und Hals, die unter anderem einen mehrfachen Gesichtsschädelbruch sowie eine multiple Fraktur von Kehlkopf und Zungenbein verursachten. Außerdem vollführte er zehn weitere kräftige Gewalteinwirkungen auf Brust, Bauch, Arme und Beine. Der in Rückenlage auf dem Sofa liegenden und zu dieser Zeit aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen bewusstlosen Frau zog er die Kleidung bis zur Kniekehle herunter. Dann drang er mit seiner Hand und großen Teilen seines Unterarms mindestens dreimal in ihren Anus ein. Dabei durchstieß er unter erheblicher Gewalteinwirkung den Darm und riss aus dem so eröffneten Bauchraum in drei Teilen nahezu den gesamten Dünndarm sowie 25 cm Dickdarm heraus. Neben vielfachen Durchreißungen des Darms wurden auch der Magen zerrissen und die Milz eingerissen. Der Angeklagte nahm das mit 130 cm längste Teil des Dünndarms und legte es Frau L. um den Hals, indem er die Mitte des Stücks vor ihren Hals legte, den Rest hinter ihrem Kopf kreuzte und die Enden auf ihrer Brust ablegte. Mit seinen blutverschmierten Händen fasste er ihr auch auf den unbekleideten Oberkörper und hinterließ erhebliche Blutantragungen.

Der weitere Verlauf des Geschehens liest sich leider kaum erträglicher:

Außerdem drang er mindestens einmal mit mehreren Fingern, der Hand oder einem Gegenstand in die Vagina der Geschädigten ein. Dadurch erlitt sie eine Einreißung im Bereich des Damms, mehrere Schleimhauteinreißungen der Scheide, Schürfungen der Scheidenhaut sowie in der Tiefe der Scheide einen Einriss im Bereich des Scheidengewölbes.

Nach der Tat ließ der Angeklagte die tödlich verletzte Frau auf dem Sofa zurück, säuberte sich im Badezimmer und ging aus der Wohnung. Kurz nach 22.00 Uhr teilte er der Feuerwehr mit, dass bei Frau L. etwas nicht stimmen könne, weil sie nicht wie sonst aus dem Fenster gesehen habe. Die Rettungskräfte trafen sie bei – freilich deutlich eingetrübtem – Bewusstsein an. Sie wurde narkotisiert ins Krankenhaus gebracht. Eine sofort eingeleitete Notoperation wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Frau L. verstarb am 2. Februar 2013 um 0.50 Uhr an ihren schweren inneren Verletzungen, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Kurz und (un)gut: Ein bislang unbestrafter Fleischer in den mittleren Jahren besucht stark angetrunken eine 20 Jahre ältere Nachbarin im Rentenalter, wo er - mit ihr - weiter Alkohol trinkt; eine nähere Beziehung zwischen den beiden wird nicht ersichtlich. Dann wird der Fleischer wütend, warum weiß man nicht; er schlägt und tritt die Frau gegen Kopf, Brust, Bauch und Extremitäten, und zwar mit solcher Wucht, dass mehrere Knochen des Gesichtsschädels sowie Kehlkopf und Zungenbein brechen, was sich bereits als lebensgefährlich darstellt. Danach weidet er die Bewusstlose sozusagen rektal aus, drapiert den Darm um ihren Hals und lässt sie zum Sterben liegen.[1] Erhebliche vaginale Verletzungen können (nicht ausschließbar) Folge eines anatomischen Irrtums bei dieser Tätigkeit sein. Bei Eintreffen der Rettungskräfte ist die Frau bei Bewußtsein, erlebt also ihren Zustand zumindest teilweise mit; trotz Notoperation ist sie aber unrettbar verloren.

Die Bewertung durch das Schwurgericht

Das Landgericht Bremen bewertete die Tat als Totschlag mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die Mordmerkmale "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" und "Grausamkeit" verneinte es, da ein sexueller Hintergrund der Tat nicht sicher belegbar sei, und da aufgrund der Bewusstlosigkeit bzw. des später eingetrübten Bewusstseinszustand nicht geklärt sei, ob das Tatopfer das ihm zugefügte Leid selbst empfunden habe.

Eine bei dem Angeklagten festgestellte organische Persönlichkeitsstörung habe nicht den Grad der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht. Aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit sei aber eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) jedenfalls nicht auszuschließen.

Es hat dementsprechend die Strafe dem wegen nicht auszuschließender verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen, der daher nicht von 5 Jahren bis 15 Jahren, sondern von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten reicht, und mit 11 Jahren sodann nahezu die verbleibende Höchststrafe verhängt.

Gegen das Urteil legten Staatsanwaltschaft und Angeklagter Revision ein.

Erste Gedanken zu der Entscheidung

Schon bei einem ganz laienhaften Blick auf die Tat verwundert, dass eine solche Tatbegehungsweise, die man bislang allenfalls aus "Snuff"-Storys kennt, sich "nur" als Totschlag darstellen soll.

Aus juristischer Sicht verwundert dann, dass die Schwurgerichtskammer nur von bedingtem Tötungsvorsatz ausgeht - zumindest ein direkter Vorsatz in der Form sicheren Wissens drängt sich angesichts der Begehungsweise der Tat eigentlich auf. Auch überzeugt die Verneinung der Mordmerkmale nicht gänzlich, ebenso wie die Wertung der Kammer, dass eine psychische Beeinträchtigung - jenseits der Alkoholisierung - nicht vorliegen soll. Zwar lässt sich dies beides ohne Kenntnis aller Umstände nicht abschließend bewerten, aber die - gelinde gesagt - ungewöhnliche Art und Weise der Tatbegehung lässt zumindest Zweifel am geistigen Zustand des Täters aufkommen, zumal ein Grund für die Tat sich aus der Sachverhaltswiedergabe nicht erschließt.

Die Bewertung durch den BGH

An allen diesen Punkten setzt auch der BGH an. Zunächst referiert er die Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Tötungsvorsatz:

Andererseits erachtet die Bundesanwaltschaft die vom Schwurgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des Tötungsvorsatzes ohnehin für schlichtweg indiskutabel. … Ein ausgebildeter Schlachter, dem – wie dem Angeklagten – das Ausweiden von Tieren berufsbedingt geläufig ist, geht mit Sicherheit davon aus, dass ein bewusstlos zurückgelassener Mensch, dem Vergleichbares widerfahren ist, an den Folgen einer solchen Tat geraume Zeit später verstirbt.

und zu den Mordmerkmalen ("sonst aus niedrigen Beweggründen"):

Die Auseinandersetzung des Schwurgerichts mit möglichen Tatmotiven des Angeklagten ist rechtlich unzulänglich, weil es sich im Zuge der beweiswürdigenden Analyse des Tatgeschehens nicht der Frage zugewendet hat, ob in dem äußerst brutalen Vorgehen des psychisch (angeblich) weitgehend unauffälligen Angeklagten ein den personalen Eigenwert des Opfers negierender Vernichtungswille zum Ausdruck kommt, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB unterfällt […].

… Neben ungehemmter Eigensucht und krasser Rücksichtslosigkeit ist ein weiteres Leitprinzip die in der Tötung motivational zu Tage tretende Missachtung des personellen Eigenwerts des Opfers […]. Eine solchermaßen antisoziale Einstellung kann darin erblickt werden, dass der Täter das Opfer in menschenverachtender Weise tötet […]). Hierzu rechnen Sachverhalte, in denen der Täter das Opfer vor oder während der Tat in besonders herabsetzender Weise quält und damit eine gesellschaftlichen Grundwerten kategorial zuwider laufende Einstellung dergestalt manifestiert, dass der Adressat des Angriffs nicht einmal mehr ansatzweise als Person, sondern nur noch wie ein beliebiges Objekt, mit dem man nach hemmungslosem Gutdünken verfahren kann, behandelt wird […].

Der vorliegende Fall weist dahingehende Sachverhaltskomponenten auf: Allein schon das Herausreißen verschiedener Darmteile bei lebendigem Leib durch dreimaliges tiefes Eindringen in den Anus des Opfers wirkt grauenhaft und weckt spontane Erinnerungen an das Ausweiden eines Tieres. Nimmt man zusätzlich das Legen eines Darmstücks um den Hals des Opfers in den Blick, so wird die menschenverachtende Dimension der Tat vollends deutlich. Es erstaunt, dass das Schwurgericht die Qualität dieser Umstände zutreffend erkannt […], jedoch nicht in seine Überlegungen zum Vorliegen subjektiver Mordmerkmale einbezogen hat. Hierzu hätte indessen nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Veranlassung bestanden.

"Es erstaunt" - in der Tat.

Der Bundesgerichtshof folgt daher diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und verweist zudem darauf, dass auch das Mordmerkmal der "Mordlust" in Betracht kommt. Außerdem sieht er - was wohl Kern der ursprünglichen Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft war - aufgrund des Eindringens in die Scheide, des Verteilens von "Blut und Gewebeteilen" auch auf den Brüsten und anderen äußeren Gegebenheiten auch eine Sexualstraftat als möglich an, weil dafür genüge, dass das Erscheinungsbild der Tat eine Sexualbezogenheit erkennen lässt. Dass es dem Täter möglicherweise um Demütigung oder sadistisches Quälen - und nicht um Sex - gehe, sei dann rechtlich nicht von Belang. Insoweit käme auch die tateinheitliche Begehung einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, jeweils mit Todesfolge, in Betracht, beides mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis 15 Jahren bedroht. Dann würde wohl auch das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" wieder in den Fokus rücken.

Der 5. Strafsenat hebt das Urteil daher im Schuldspruch unter Beibehaltung (!) der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf - mit der Begründung, die "Spurenauswahl" sei "vollständig" und es bestünden "keine realistischen Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte" (der offenbar Gedächtsnislücken angibt) "zu Details der Begehung der Tat und ihrer Begleitumstände in einer neuen Hauptverhandlung öffnen würde" - und verweist es an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts Bremen zurück. Das Rechtsmittel des Angeklagten wird verworfen.

Aber auch den Rechtsfolgenausspruch bemängelt der Senat, und zwar, soweit die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterblieben ist. Er regt für die neue Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen an, der sich sodann stärker mit den "festgestellten Auffälligkeiten im Sexual- und Sozialverhalten des Angeklagten" beschäftigen sollte. Vor allem findet der Bundesgerichtshof, der psychiatrische Sachverständige sollte sich auch mit der Art und Weise der Tatbegehung auseinandersetzen - insbesondere verdiene es Beachtung, dass der Angeklagte "bei mannigfaltigen Gelegenheiten" den "Spruch" gebraucht habe, "er werde jemandem 'das Geschlinge aus dem Arsch ziehen und um den Hals wickeln'", was sich mit der Tötungsart decke. Tatsächlich wird man kaum bestreiten können, dass diese Sachverhalte nicht ganz unwesentliche Faktoren zur Beurteilung der geistigen Gesundheit des Angeklagten darstellen ...

Für den Fall der sicheren Feststellung einer zumindest im Sinne des § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit wäre dann, so fährt der Senat fort, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen. Selbst dann, wenn die verminderte Schuldfähigkeit wiederum nicht feststehe, sondern nur nicht auszuschließen sei, gibt der Senat der neu zur Entscheidung berufenen Schwurgerichtskammer aber die "Segelanweisung" mit auf den Weg, dass auch insoweit - über die bisherige Rechtsprechung hinaus, die für eine Unterbringung nach § 63 StGB die sichere Feststellung zumindest der Voraussetzungen des § 21 StGB fordert - die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie zu prüfen sei, soweit nicht der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB angeordnet werden könne.

Es fällt schwer, in diesen Formulierungen nicht den Hinweis zu sehen, falls nicht lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet werde, dann solle es jedenfalls die - potentiell dauerhafte - Unterbringung in der Forensik oder in der Sicherungsverwahrung sein ... Schwer fällt es aber auch, sich vorzustellen, dass jemand, der offenbar ohne erkennbaren Anlass zu einer solchen Tat fähig ist, nach 11 Jahren wieder auf freiem Fuß kommt, ohne dass dabei geprüft werden kann, ob nicht eine neue, vergleichbare Tat droht. Insofern wäre ein solcher Gedankengang des Senats zumindest verständlich.

Titelbild: © Sven Jacob / pixelio.de


  1. Juris umschreibt den Sachverhalt vorsichtshalber nur so: "Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der zur Tatzeit 47-jährige Angeklagte im Februar 2013 seine 66-jährige Nachbarin in ihrer Wohnung mit Tritten oder Schlägen gegen Kopf und Hals erheblich verletzt und sie anschließend am Unterleib äußerst massiv misshandelt." - das ist natürlich auch eine inhaltlich richtige Darstellung dieses Geschehens ... ↩︎