Für das Bußgeld- und damit wohl auch für das Strafverfahren liegt nun mit dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15, erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage vor, die die Verwertbarkeit bejaht.

Bisherige Rechtsprechung

Zulässigkeit der Videoaufzeichnung

Wer während der Fahrt in seinem Kraftfahrzeug eine aufzeichnende Videokamera mitlaufen lässt, die andere Verkehrsteilnehmer erfasst, die im Falle von Fußgängern oder Radfahrern unmittelbar als Personen erkennbar und ansonsten über das amtliche Kennzeichen ihres Kraftfahrzeugs identifizierbar werden, greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Personen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.

Im Gegensatz zu einer (behördlichen) Videoüberwachung öffentlicher Flächen oder Verkehrsmittel, die entweder ohne Aufzeichnung erfolgt oder deren Aufzeichnungen regelmäßig überschrieben und nur zur Aufklärung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverletzungen genutzt werden, obliegt es dabei wenn nicht rechtlich, so doch faktisch dem Belieben des Betreibers, was er mit den Aufzeichnungen anstellt. Massenhafte Anzeigen von tatsächlichen oder vermeintlichen Verkehrsverstößen durch eine Vielzahl von "Knöllchen-Horsts" oder die Wiedereinführung des Prangers in moderner Form durch YouTube erscheinen wenig wünschenswert und angesichts der restriktiven Rechtsprechung zur Zulässigkeit privater Videoüberwachung im öffentlichen Raum auch aus rechtlicher Sicht zweifelhaft. Dementsprechend halten die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") Dashcams grundsätzlich für unzulässig (Beschluss vom 25./26.02.2014). Die einzige mir bekannte verwaltungsgerichtliche Entscheidung (VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634) zu dieser Frage hat die Auffassung der Datenschutzbehörden bestätigt (wenn das Gericht auch die Untersagungsverfügung aufgrund formeller Mängel aufgehoben hat).

Zivilrechtlich hat das LG Memmingen (Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13) die bisherige Linie der Rechtsprechung, dass nämlich die Videoüberwachung fremder Grundstücke oder des öffentlichen Bereichs im Regelfall unzulässig ist, für eine Dashcam mit Bewegungssensor in einem geparkten Kraftfahrzeug bestätigt.

Beide Gerichte halten zudem § 6b BDSG für auf Dashcams anwendbar, was m.E. naheliegend und richtig ist, teilweise aber bestritten wird.

Verwertbarkeit im Zivilprozess

Die zivilgerichtliche Rechtsprechung ist bislang uneinheitlich; obergerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen thematisieren - soweit sie sich mit der Frage überhaupt vertieft und systematisch befassen - die Frage des Verstoßes gegen Vorschriften des BDSG und des KunstUrhG sowie des Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der einen und die notwendige Abwägung bei der Verwertung unzulässig erhobener Beweismittel auf der anderen Seite und kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Verkehrsunfallprozess halten für zulässig:

  • AG München, Urteil vom 06.06.2013, 343 C 4445/13
    Das Amtsgericht sieht die aufgezeichneten Verkehrsteilnehmer als "Beiwerk", vergleichbar Personen auf Urlaubsfotos von Landschaft und Gebäuden, und als quasi anonym, was rechtlich kaum haltbar sein dürfte.
  • AG Köln, Urteil vom 01.09.2014, 273 C 162/13
    (ohne tiefergehende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage)
  • AG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014, 24 C 6736/14
    (dito)
  • AG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, 18 C 8938/14
    Das Amtsgericht hält die Anwendbarkeit von § 6b BDSG für zweifelhaft, stützt sich aber im Ergebnis auf eine Interessenabwägung, nach der eine Verwertung trotz möglicherweise unzulässiger Aufzeichnung bejaht wird.
  • LG Landshut, Beschluss vom 01.12.2015, 12 S 2603/15
    Das Landgericht zweifelt an der Anwendbarkeit von § 6b BDSG, betont die Flüchtigkeit der üblicherweise regelmäßig überschriebenen Aufnahmen und die geringe Eingriffstiefe bei der Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, 4 O 358/15
    In dem durch das Landgericht entschiedenen Fall war unstreitig, dass die verwendete Dashcam die Aufzeichnungen automatisch nach Zeitablauf lösche und dass der Fahrer sie nur "anlassbezogen" in Betrieb setze.

In dieselbe Richtung haben sich in der Literatur geäußert:

  • Balzer/Nugel: Minikameras im Straßenverkehr - Datenschutzrechtliche Grenzen und zivilprozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahme, NJW 2014, 1622-1627
  • Greger: Kamera on board – Zur Zulässigkeit des Video-Beweises im Verkehrsunfallprozess, NZV 2015, 114-117

Für unzulässig halten hingegen die Verwertung:

  • AG München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14
    Das Amtsgericht sieht einen Verstoß § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG sowie eine Verletzung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung; es zieht Parallelen zur Videoüberwachung von Wohnhauseingängen und am Arbeitsplatz. Mit der Frage der Verwertbarkeit trotz Unzulässigkeit der Aufnahmen beschäftigt es sich nicht erkennbar.
  • LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, 3 S 19/14
    Das Landgericht betont die dauerhafte, heimliche Aufzeichnung der übrigen Verkehrsteilnehmer und das Fehlen von Vorrichtungen zum automatischen Überschreiben der Daten. Bei der im Hinblick auf die Verwertbarkeit unzulässig erhobener Beweismittel erforderlichen Abwägung des Beweisinteresses überwiegen nach Auffassung des Landgerichts die Interessen

In eine ähnliche Richtung geht die Entscheidung des LG Bonn (Urteil vom 07.01.2015, 5 S 47/14), nach der es Privaten untersagt ist, zum Beweis der und zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten (hier: Ausführen von Hunden unter Verstoß gegen Naturschutzvorschriften) andere gegen deren Willen zu fotografieren.

Verwertbarkeit im Strafverfahren

Bisher war mit der strafrechtlichen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen offenbar nur das AG Nienburg befasst, das mit Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 520 Js 39473/14, die Verwertbarkeit jedenfalls dann bejaht hat, wenn die Aufzeichnung nur anlassbezogen erfolgt.

Entscheidung des OLG Stuttgart

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag ein Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde Dauer zugrunde, der durch eine - dauerhafte und anlasslose - Aufzeichnung einer Dashcam eines anderen Verkehrsteilnehmers belegt war.

Der Verteidiger hatte der Verwertung der Aufnahmen in der Hauptverhandlung widersprochen und einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot mit einer zulässigen Verfahrensrüge geltend gemacht, so dass der Bußgeldsenat - in Dreierbesetzung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG - in der Sache entscheiden konnte.

Dashcams unterliegen §6b BDSG

Das Oberlandesgericht hält - zutreffend - zunächst § 6b BDSG durchaus für einschlägig:

Die Fertigung der Bildaufzeichnung stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeugs bzw. des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich [...]. Ob und unter welchen Umständen ein solcher Eingriff - auch durch Private - zulässig sein kann, regelt u. a. § 6b BDSG. [...]

aa) Bei den Straßen, die vom Zeugen H. und dem Betroffenen mit ihren Fahrzeugen befahren wurden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume. Die "dashcam" des Zeugen stellt eine optisch-elektronische Einrichtung dar. Zwar wird teilweise vertreten, dass als optisch-elektronische Einrichtungen in § 6b BDSG nur Einrichtungen zu verstehen seien, die fest angebracht sind. Mobile Kameras habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen [...]. Ein solches Verständnis der Regelung findet im Wortlaut keine Stütze. Vielmehr handelt es sich bei der gewählten Formulierung "optisch-elektronische Einrichtungen" gerade um einen wertneutralen Begriff, der jegliche Form der Videoüberwachung erfassen soll. § 6b BDSG verfolgt den Zweck, die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu gestatten, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu wahren. Durch den Klammerzusatz in § 6b Abs. 1 BDSG ("Videoüberwachung") hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass jegliches technisches Gerät, das Videos aufzeichnen kann, grundsätzlich als optisch-elektronische Einrichtung im Sinne dieser Norm zu verstehen ist [...]. Die Nutzung der Daten erfolgte hier auch nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Die personenbezogenen Daten wurden der Bußgeldbehörde vorgelegt, dadurch wurde der persönliche und familiäre Bereich verlassen.

Für eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufzeichnung war der Sachverhalt allerdings durch den Tatrichter nicht ausreichend aufgeklärt:

bb) Allerdings verhält sich das Urteil des Amtsgerichts nicht zu den Zwecken, die der Zeugen H. mit seiner Videoaufzeichnung verfolgt hat. Es bleibt offen, ob er einen solchen Zweck vorher überhaupt festgelegt hat. Es ist denkbar, dass er die Kamera deshalb verwendet hat, um mögliche Beweismittel bei einem Verkehrsunfall vorlegen zu können und so auch zivilrechtliche Ansprüche zu sichern; möglicherweise war bestimmendes Motiv aber auch, bei einem anderen verkehrsrechtlichen Sachverhalt Verkehrsteilnehmer anzeigen zu können. Da der genaue Zweck offen bleibt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob er als berechtigtes Interesse i. S. v. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG anzuerkennen wäre. Ebenso finden sich keine Feststellungen zur Betriebsform, in der die Kamera genutzt wurde (wurden bei eingeschalteter Zündung permanent Filmaufnahmen gemacht und auf einer SO-Karte gespeichert, bis deren Kapazität erschöpft ist? Wurden die Aufzeichnungen permanent gespeichert? Wer entscheidet bei der verwendeten Kamera, wann und wie welche Sequenzen der Videoaufzeichnung gesichert bzw. längerfristig gespeichert werden, um eventuell ein überschreiben der Daten zu verhindern?). Auch diese Umstände könnten eventuell für die datenschutzrechtliche Beurteilung relevant sein.

Kein Beweisverwertungsverbot

Darauf kommt es jedoch für die Bewertung letztlich nicht an, weil § 6b BDSG kein Beweisverwertungsverbot enthält und daher eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist:

Ob ein (hier möglicherweise) auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zulasten des Betroffenen verwertet werden darf, ist nach der herrschenden und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung im Einzelfall insbesondere nach Art des Verbotes und Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eines Verwertungsverbotes fehlt.

Diese Abwägung führte vorliegend zum Ergebnis, dass die Aufzeichnung verwertbar ist:

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. So überwiegt hier im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen das allgemeine Interesse an der Effektivität der Verfolgung von erheblichem Fehlverhalten im Straßenverkehr.

Schwere des Verstoßes bzw. der zu ahndenden Tat

Dabei hat der Bußgeldsenat zunächst berücksichtigt, dass "nur" eine Ordnungswidrigkeit zu ahnden war und die Erfassung anlasslos und verdeckt geschah. Dem hat es

die hohe Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall (Rotlichtverstoß sehr deutlich über einer Sekunde)

gegenübergestellt.

Keine staatliche Umgehung grundrechtsschützender Normen

Weiter stellt er darauf ab, dass die Aufzeichnung vorliegend nicht durch staatliche Stellen veranlasst oder gezielt geduldet wurde:

Die Videoaufzeichnung wurde weder durch den Staat veranlasst, um grundrechtliche Sicherungen planmäßig außer Acht zu lassen, noch wurde ein Privater gezielt mit der Fertigung beauftragt, um Beweise zu erlangen, deren sich der Staat durch die Verkehrsüberwachungsbehörden selbst nicht hätte bedienen dürfen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn Privatpersonen wiederholt bzw. dauerhaft aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels "dashcam"-Aufzeichnungen Daten, insbesondere Beweismittel, für staatliche Bußgeldverfahren erheben, sich so zu selbsternannten "Hilfssheriffs" aufschwingen und die Datenschutz- und Bußgeldbehörden dies dulden bzw. sogar aktiv fördern. Derartiges ist hier allerdings nicht festgestellt. Sollten die Bußgeldbehörden bzw. deren Aufsichtsbehörden einen „Orwellschen Überwachungsstaat" durch Private befürchten [...], stünde es ihnen zudem frei, im Rahmen des das Ordnungswidrigkeitenverfahren beherrschenden Opportunitätsgrundsatzes (§ 47 OWiG) ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels "dashcam" beruhende Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Die Bußgeldbehörden werden ihrerseits bereits bei Einleitung von Verfahren die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und dabei auch die erforderlichen Abwägungen im Hinblick auf Bedeutung und Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit vorzunehmen haben.

Der Senat verweist dabei darauf, dass durch Private rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht grundsätzlich aus dem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgeschlossen sind ("Steuer-CDs").

Von Bedeutung war auch, dass eine anlassbezogene Messung und Aufzeichnung durch staatliche Stellen, bspw. die Polizei, zulässig gewesen wäre, und sonstige Beweismittel nicht vorlagen.

Geringe Eingriffsintensität

Schließlich sei die Eingriffsintensität nur gering:

Die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs ist hier zudem sehr gering. Die aufgezeichneten Daten betreffen insbesondere nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Betroffenen oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Vielmehr setzte sich der Betroffene durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei- und die Ordnungsbehörden aus. Der Betroffene selbst ist auf dem Video nicht bzw. allenfalls in Umrissen von hinten, sondern im Wesentlichen nur sein Fahrzeug abgebildet. Die Verpflichtung, als Halter die im öffentlichen Straßenverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen zu versehen (§§ 8 und 10 FZV) und gegebenenfalls ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei Verstößen der Fahrer nicht feststellbar ist (§ 31 a StVZO), zeigt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber eine Identifizierung von Regelverletzern zumindest grundsätzlich ermöglichen möchte und sich keiner auf eine anonyme Teilnahme am Straßenverkehr verlassen und berufen können soll. Durch das Abspielen des Videos in der Hauptverhandlung und die Auswertung durch einen Sachverständigen wurde der Eingriff auch nicht wesentlich vertieft, da auch dabei nur das Verhalten des Betroffenen im öffentlichen Straßenraum zu sehen war, ohne ihn als Person überhaupt identifizieren zu können.

Auch weitere zufällig aufgezeichnete Personen waren nicht intensiver, sondern sogar noch wesentlich weniger tief in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffen. Deren Aufzeichnungsdauer war wesentlich kürzer als beim Betroffenen und die Bilder konnten schon daher kaum zu einer Identifizierung dienen. Auch sie setzten sich durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bzw. durch den Aufenthalt außerhalb des besonders geschützten Privatraums grundsätzlich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch Dritte aus.

Fazit

Die umfassend und nachvollziehbar begründete Entscheidung stellt die erste obergerichtliche Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen dar. Das Ergebnis - nämlich die Zulässigkeit der Verwertung - wird sich auf Verfahren wegen Straftaten im Straßenverkehr und jedenfalls auf die Verfolgung gravierender, verkehrsgefährdender Ordnungswidrigkeiten übertragen lassen.

Titelbild: kamasigns / stock.adobe.com