Ich hatte demletzt am Beispiel eines Beitrags im Portal von T-Online von missverständlichen und in Einzelfragen falschen Rechtstipps im Netz berichtet.

Das ist aber leider nichts das einzige Beispiel. Auch Juristen - oder deren Institutionen - sind vor ungenauen oder, schlimmer noch, auch im Ergebnis schlicht falschen Rechtsauskünften leider nicht gefeit.

So gab es zumindest bis vor einigen Jahren noch etliche Gerichte, die ihre Webpräsenzen mit einem weit verbreitenten, aber dennoch unsäglich falschen, auf dem "berühmten" Urteil des Landgerichts Hamburg "Haftung für Links" (LG Hamburg, 312 O 85/98) beruhenden "Disclaimer" verziert hatten, der in dieser Art allüberall immer noch zu finden ist und ungefähr wie folgt lautet:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. [...]

Staatsanwaltschaftliche Fehlauskunft zum Führungszeugnis

Das Land Baden-Württemberg hat schon vor Jahren für alle seine Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsanstalten) Webseiten nach einem festen, nachvollziehbaren Namensmuster erstellt, die jeweils dezentral in einem CMS gepflegt werden können und daneben - oder bis zur Einstellung eigener Inhalte - vordefinierte Standardtexte anbieten. So informieren die Webseiten aller Staatsanwaltschaften des Landes u.a. über Sinn, Ablauf und mögliche Folgen eines Ermittlungsverfahrens (hier am Beispiel der Staatsanwaltschaft Stuttgart).

Am Ende dieses Beitrags findet sich ein kurzer - und jetzt zutreffender - Hinweis darauf, welche Verurteilungen (nicht) in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Ursprünglich war dort allerdings zu lesen, Geldstrafen würden nur bei mehr als 90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis aufgenommen (grundsätzlich richtig, wenn auch verkürzt), Freiheitsstrafen aber immer (falsch, auch nur bei mehr als drei Monaten Dauer, unter denselben Voraussetzungen wie bei Geldstrafen).

Falsche Auskunft von der Anwaltsauskunft?

Recht aktuell gab ausgerechnet die Anwaltauskunft - ein Portal des Deutschen Anwaltvereins - eine falsche Auskunft, und zwar in einem Beitrag über die ärztliche Schweigepflicht und die Entbindung davon.

Das Thema "Schweigepflicht: Wann Ärzte davon entbunden sind" wird in im Zusammenhang mit einem bestimmten Flugzeugabsturz bekanntlich gerade viel diskutiert; löblich daher eine Zusammenstellung der Fakten. In diesem Fall wurde auch in den ersten Absätzen die Systematik - wer muss gegenüber wem über was schweigen, wann kann eine Entbindung vorliegen oder angenommen werden, wann kann und wann muss die Schweigepflicht gebrochen werden - sauber dargestellt, dann aber folgte in der ursprünglichen Fassung ein doch recht grober Schnitzer.

Sehr positiv war dann jedoch die Reaktion auf diesen Lapsus!

Erst falsch ...

Um zunächst meine Kritik an der ursprünglichen Fassung des Beitrags kurz zusammenzufassen: Mindestens irreführend war schon die ursprüngliche Zwischenüberschrift "Im Strafprozess dürfen Ärzte unter Umständen Patientendaten preisgeben" - in der Regel dürfen sie das nämlich gerade nicht, es sei denn, der Patient habe die Offenbarung ausdrücklich erlaubt oder es ist - bspw. bei einem verstorbenen Patienten - von einem mutmaßlichen Einverständnis auszugehen. Richtig dann der ursprünglich erste Absatz, der darlegte, dass ein Bruch der Schweigepflicht zur Abwehr von Gefahren (also vor Straftaten und zu deren Verhinderung) nach einer Güterabwägung zulässig ist, und der Hinweis im früheren zweiten Absatz, dass mit der Schweigepflicht des Arztes ein Zeugnisverweigerungrecht korrespondiert (was nicht für alle Schweigepflichtigen im medizinischen Bereich gilt!) und dass dementsprechend auch ein Beschlagnahmeverbot für Patientenakten besteht.

Völlig falsch dann aber der ursprüngliche dritte Absatz, der einmal lautete:

Ausnahmen davon regelt § 97 der Strafprozessordnung: So sind Ärzte zum Beispiel bei einem Verdacht auf Vergewaltigung von ihrer Schweigepflicht entbunden, wenn der Fall ansonsten nicht aufgeklärt werden könnte.

§ 97 StPO regelt mitnichten Ausnahmen von der Schweigepflicht, vom Zeugnisverweigerungsrecht oder vom Beschlagnahmeverbot. Im Gegenteil: er regelt gerade das Beschlagnahmeverbot. Die gemeinte Ausnahme findet sich in § 97 Abs. 2 S. § StPO; sie hat aber auch nicht den dargestellten Inhalt, sondern hebt das Beschlagnahmeverbot auf, wenn die Ermittlungen sich (auch) gegen den Arzt richten. Geschützt sind also die ärztlichen Unterlagen, wenn gegen den Patienten ermittelt wird. Nicht geschützt sind sie, wenn Ermittlungen gegen den Arzt selbst geführt werden, bspw. wegen eines sog. "Kunstfehlers" bei der ärztlichen Behandlung oder - auch nicht selten - wegen Abrechnungsbetrugs.

Es gibt im deutschen Recht aber keine Regelung, die einen Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet, wenn eine Straftat sonst nicht aufgeklärt werden könnte. Es gibt auch keine entsprechende Einschränkung seines Zeugnisverweigerungsrechts und keine Einschränkung des Beschlagnahmeverbots, und es gibt auch keine Möglichkeit, die Schweigepflicht (das Zeugnisverweigerungsrecht, das Beschlagnahmeverbot - das sind drei verschiedene Dinge!) durch gerichtliche Entscheidung aufheben zu lassen.

Ganz im Gegenteil!

Das Beschlagnahmeverbot gilt immer, so lange der Arzt nicht von seiner Schweigepflicht ausdrücklich entbunden wurde. Wurde er das nicht, kann er die Krankenakten herausgeben; er kann dazu aber nicht gezwungen werden. (Dass das Beschlagnahmeverbot nach der Rechtsprechung nicht für Krankenakten von Geschädigten und Zeugen gilt, sondern nur für Krankenakten von Beschuldigten, ist eine andere Frage.)

Auch das Zeugnisverweigerungsrecht besteht immer: der Arzt muss, so lange er nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden wurde, im Strafverfahren nicht aussagen. Er kann sich dazu entscheiden; er kann aber nicht dazu gezwungen werden. Selbst und gerade, wenn der Patient verstorben ist, obliegt es der freien Gewissensentscheidung des Arztes unter Würdigung der Interessen seines Patienten, ob er aussagen möchte oder nicht. Möchte er nicht, kann auch eine Erklärung der Erben des Patienten - die von der Schweigepflicht nicht entbinden können - ihn nicht dazu zwingen, und seine Entscheidung ist gerichtlich nicht überprüfbar. (Die Strafverfolgungsbehörden mögen die Krankenakten des verstorbenen Tatopfers dennoch beschlagnahmen dürfen, aber de Arzt muss nicht aussagen.)

Und, ganz entscheidend: von extremen Ausnahmefällen abgesehen gilt auch die ärztliche Schweigepflicht fort. Auch wenn eine Vergewaltigung sonst nicht aufgeklärt werden könnte - entbindet das Opfer seinen Arzt nicht von der Schweigepflicht, darf er nicht vor Gericht aussagen; entbindet der Täter seinen Arzt nicht von der Schweigepflicht, darf er gleichfalls nicht vor Gericht aussagen. Der Arzt kann das tun, denn das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein Recht, keine Pflicht, und seine Aussage ist dann auch verwertbar; er macht sich dann aber regelmäßig nach § 203 StGB strafbar. Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Bruch der Schweigepflicht nur zur Verhinderung von Straftaten zulässig ist, nicht aber zur Aufklärung bereits begangener Taten (mit Ausnahme von ganz extremen Fällen, die in der Literatur diskutiert werden, für die es aber nach meiner Kenntnis bislang keine Präzedenzentscheidungen gibt). Wenn es auch in Ausnahmefällen zulässig sein mag, Wissen über begangene Straftaten zu offenbaren, so dann doch immer nur, um damit zugleich zukünftig zu erwartende (erhebliche) Taten zu verhindern, wie dies im - nunmehr auch gesetzlich in ... geregelten - Bereich der Kindesmisshandlungen oder des Kindesmissbrauchs der Fall sein kann.

... dann aber schnell berichtigt!

Als mir der Beitrag über die Osterfeiertage auffiel, hatte ich einen kurzen Tweet dazu abgesetzt:

Kaum lagen die Feiertage hinter uns, erhielt ich zu meiner großen Überraschung schon vormittags am ersten Arbeitstag, dem Dienstag nach Ostern, eine Mail aus der Onlineredaktion der Anwaltsauskunft, die um nähere Aufklärung hinsichtlich meines kryptischen Tweets bat und mehrere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme anbot. Nach der Antwort meinerseits mit kurzer Darstellung meiner Kritik lautet der kritisierte Abschnitt, völlig neu formuliert, nun wie folgt:

Im Strafprozess steht das Zeugnisverweigerungsrecht über dem Gebot der Wahrheitsfindung

Auch im Strafprozess dürfen Ärzte keine Patientendaten preisgeben. Ihnen kommt vielmehr ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn ein Arzt durch seinen Patienten von der Schweigepflicht entbunden ist.

Die Schweigepflicht  darf also nicht zur Aufklärung einer Straftat gebrochen werden. Hingegen kann im Vorlauf einer Straftat ein sogenannter Notstand rechtfertigen, die Schweigepflicht zu brechen - sofern also eine Straftat verhindert werden könnte.

Chapeau! Ich bin erheblich beeindruckt.

Titelbild: Bank Phrom / Unsplash