Jedesmal, wenn ich einen deutschen, in Deutschland spielenden Fernsehfilm sehe, der für die Handlung nebensächliche Fakten falsch darstellt, frage ich mich, warum es offenkundig so schwer ist, vorher ein wenig zu recherchieren.
Natürlich bilden Fernsehfilme (und Serien) nicht das reale Leben ab, und oft ist es ihrer Dramaturgie geschuldet, dass sie sich mehr oder weniger weit von der Realität entfernen: ein Tatort, der eine realistische polizeiliche Mordermittlung nachzeichnet, geführt nicht von zwei oder drei Kommisaren, sondern von einer Sonderkommission ohne "Helden", bei der die "Hauptverantwortlichen" für das Ergebnis (Soko-Leiter und vor allem Sachbearbeiter) keinen Schritt vor die Tür setzen und die Spurensachbearbeiter, die "draußen" agieren, nur zuarbeiten, bei der Ergebnisse kriminaltechnischer Untersuchungen nicht nach Stunden, sondern Tagen oder Wochen vorliegen, würde Zuschauer wohl kaum lange fesseln.
Aber sehr oft wäre es für die Handlung völlig irrelevant, wenn Sachverhalte korrekt dargestellt würden; ob Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle vom Staatsanwalt - so oft im Fernsehen - oder vom Richter - so die Realität - erlassen werden, macht für das Drehbuch keinen Unterschied. Und ein Film wie Die Ungehorsame, gezeigt in der Karwoche in Sat.1, der äußerlich einen Mordprozess nachzeichnet, eigentlich aber in Rückblenden eine Ehe voller Gewalt schildert, würde durch eine zutreffende Darstellung des Strafprozesses nicht an Dramatik verlieren, sondern im Gegenteil nur gewinnen können. Warum beginnt er dann trotzdem mit dem Statement der jungen Verteidigerin, ihre Mandantin bekenne sich als "nicht schuldig" - ein Element des amerikanischen Jury-Prozesses, das mit dem deutschen Strafprozess nichts zu tun hat? Solche Darstellungsmängel lassen sich eigentlich nur durch Unkenntnis und Desinteresse erklären - völlige Unkenntnis, wie ein Strafprozess in Deutschland verläuft, und zugleich Desinteresse daran, denn diese Unkenntnis ließe sich durch einen Besuch einer landgerichtlichen Hauptverhandlung, eine Recherche oder eine Anfrage - bei einem Strafverteidiger oder der Pressestelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft - schnell beheben.
Ähnliche Befunde ergeben sich zuhauf; nicht nur im juristischen Bereich, auch im medizinischen und nicht zuletzt im Bereich der IT (andere kann ich nicht ausreichend beurteilen). Mag man über derartige Ungenauigkeiten im Fiktionalen noch hinwegsehen, werden sie in der Berichterstattung schnell problematisch; denn wer ein Strafverfahren, wer polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Einzelfall beurteilen können will, muss zunächst einmal wissen, wie sie im Regelfall erfolgen, und sollte auch deren rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen kennen. Nur so lässt sich schließlich darüber urteilen, ob dieser Prozess, ob diese Ermittlungen in irgendeiner Weise außergewöhnlich sind oder ganz normal, ob sie dem Gesetz entsprechend geführt wurden oder nicht. Und auch bei (rechtlichen) Ratgeberseiten würde man sich doch wünschen, dass sie nicht nur - bestenfalls - im Ergebnis ungefähr hinkommen, sondern auch inhaltlich richtig sind, insbesondere, wenn eine solche Darstellung ebenso prägnant möglich ist.
Natürlich geht es dabei nicht um juristische Genauigkeit auf wissenschaftlichem Nivau. Wer sich fragt, welche Konsequenzen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von höchstens 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften haben kann, der ist an keiner Seminararbeit interessiert, sondern sucht im Zweifel den passenden Auszug aus dem Bußgeldkatalog - oder einen Link zu ebendiesem. Dennoch fände ich es irritierend, würde ein Ratgeber verkünden, aus dem Straßengesetz ergebe sich, dass Motorradfahrer dafür mit 30,- € Bußeld rechnen müsse - regelt das Straßengesetz (im Gegensatz zum Straßenverkehrsgesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalogverordnung) doch die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, und das Bußgeld von 30,- € betrifft nicht nur Motorradfahrer, sondern auch alle übrigen Kraftfahrzeuge unter 3,5 t zGG außer Lkw.
Ein solchermaßen irritierender, weil im Ergebnis nicht völlig falscher, aber dennoch in fast allen Einzelheiten neben der Sache liegender Artikel im Portal von T-Online war Anlass für diesen Beitrag hier.
T-Online informiert: "Ab wann ist der erste Sex erlaubt?"
T-Online hat sich auf seinen Portalseiten im März diesen Jahres in verschiedenen Beiträgen mit dem "Jugendschutzgesetz 2015" befasst, beginnend mit einer Zusammenfassung unter der Überschrift "Jugendschutzgesetz: Was Eltern wissen müssen". Schon hier irritiert zweierlei: der Titel spricht von "wissen müssen", in der URL, der "Internetadresse", heißt es hingegen "wissen sollten" - und überhaupt, gab es dieses Jahr ein neues Jugendschutzgesetz, so dass man sinnvollerweise von einem "Jugendschutzgesetz 2015" sprechen könnte? Aber wir wollen nicht kleinlich werden; es ist sicher eine gute Idee, einmal übersichtlich zusammenzustellen, wie lange Jugendliche ausgehen dürfen, wie es mit Alkohol, Rauchen, Tattoos und Piercings - aus Sicht des Gesetzgebers - steht, wie lange Jugendliche arbeiten dürfen, welche Führerscheine es gibt und, nicht zuletzt, ab wann ihnen Sex erlaubt ist. Gerade das Sexualstrafrecht wurde schließlich in den letzten Jahren regelmäßig überarbeitet und verschärft, und gerade hier drohen neben erheblichen strafrechtlichen Sanktionen auch öffentliche Empörung und Stigmatisierung. Zudem ist eine solche Darstellung (zumindest in den Grundzügen) vergleichsweise einfach möglich, weil das Gesetz verschiedene feste Altersgrenzen vorgibt.
Dennoch stimmt an dem Text "Ab wann ist der erste Sex erlaubt?", wenn man ihn genau betrachtet, fast nichts.
Schon die Einleitung ist inhaltlich falsch:
Wenn Tochter oder Sohn die ersten festen Partner haben, schießen tausend Fragen in die Köpfe von Eltern. Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche rechtlich gesehen das erste Mal Sex haben? Gerade wenn ein Altersunterschied zwischen den Liebespartnern besteht, ist es wichtig, über das Jugendschutzgesetz Bescheid zu wissen.
Klingt logisch - nur steht im Jugendschutzgesetz (das übrigens zuletzt 2013, nicht 2015, geändert wurde) zu dieser Frage nichts. Die entsprechenden Vorschriften, um die es in dem Beitrag geht, finden sich vielmehr im Strafgesetzbuch im 13. Abschnitt unter der Überschrift "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung".
Jugendschutzgesetz definiert "Schutzaltersgrenze" bei 14 Jahren
Grundsätzlich liegt die gesetzliche sexuelle "Schutzaltersgrenze" für Mädchen und Jungs beim 14. Lebensjahr. Das bedeutet, wenn einer der Partner unter 14 und der/die andere mindestens 14 Jahre alt ist, ist Sex verboten. Auch wenn der/die unter 14-Jährige selbst Sex haben möchte. Dies gilt also auch, wenn zum Beispiel der Junge 14 und das Mädchen 13 ist. Dann könnten die Eltern des unter 14-jährigen Partners Strafanzeige erstatten. Hier gilt aber - vorausgesetzt die Beziehung verläuft von beiden Seiten auf freiwilliger Basis: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Richtig ist der einleitende Satz über die Schutzaltersgrenze, und auch das Ergebnis der weiteren Darstellung ist irgendwie richtig: wer als "Täter" selbst noch nicht 14 ist oder wer nicht angezeigt wird, hat strafrechtlich nichts zu befürchten. Nur ist das einerseits eine allgemeine Binsenweisheit, die für jede strafbare Handlung gilt, und führt zum anderen nicht dazu, dass Sex 13jähriger untereinander nicht verboten wäre.
Aus § 176 StGB ergibt sich vielmehr, dass sexuelle Handlungen an einem Kind (also einem Menschen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) immer strafbar sind. Dafür ist es gleichgültig, wie alt der andere Beteiligte ist; auch sexuelle Handlungen zwischen zwei 13jährigen sind demnach (verboten und) strafbar, allerdings können die Handelnden dafür nicht bestraft werden, weil sie strafunmündig sind - denn § 19 StGB bestimmt:
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
"Schuldunfähig" oder "nicht strafmündig" bei der Begehung einer Strafttat zu sein ist aber etwas anderes, als etwas erlaubtes zu tun, auch wenn das Ergebnis - kein Strafverfahren - identisch ist. Das wird leicht klar, wenn man sich vorstellt, dass der Sex zwischen den 13jährigen nicht einverständlich war, sondern eine Vergewaltigung. Auch dafür wird der Täter nicht bestraft werden könnnen; trotzdem würde wohl kaum jemand schreiben, gewaltsam Sex zu erzwingen sei verboten, sobald man 14 Jahre alt geworden sei.
Gleiches gilt für den Satz "Wo kein Kläger, da kein Richter"; er ist so trivial zutreffend wie - hier - irreführend, weil auch er allgemein gilt, und er gilt eben nicht nur mit der Einschränkung, dass die Beziehung "von beiden Seiten auf freiwilliger Basis" verläuft. Auch bei einer Vergewaltigung gibt es kein Strafverfahren, wenn niemand Anzeige erstattet.
Wäre es so viel schwieriger gewesen, sinngemäß zu schreiben: "Sex" mit einem Kind unter 14 Jahren ist strafbar. Dafür bestraft werden kann aber nur, wer selbst schon 14 Jahre alt ist, und auch das nur, wenn die Tat bekannt wird. (Und dafür ist es völlig gleichgültig, ob die sexuelle Beziehung einvernehmlich ist oder nicht - auch ein 13jähriger Vergewaltiger bleibt straffrei, und auch der 14jährige Sexulstraftäter bleibt straffrei, solange er nicht erwischt wird.)
Sex minderjähriger Gleichaltriger in Ordnung
Wenn es sich um eine Liebesbeziehung zwischen etwa Gleichaltrigen handelt - wenn zum Beispiel beide 14 Jahre alt sind oder wenn beide zwischen 16 und 18 sind - und beide den sexuellen Kontakt wirklich wollen, ist das rechtlich in Ordnung. Grundsätzlich ist einvernehmlicher (freiwilliger) Sex unter Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei.
Diese Darstellung ist im Ergebnis nicht ganz falsch, und fraglos richtig ist der letzte Satz. Die Kernaussage "Sex minderjähriger Gleichaltriger in Ordnung" gilt aber gerade nicht; auf den Altersunterschied zwischen den Beteiligten kommt gerade nicht - oder nur in bestimmten Sonderkonstellationen - an. Denn, wie der Artikel ja schon (im Ergebnis) richtig dargestellt hat, ist eine körperlich ausgelebte Liebesbeziehung zwischen zwei 13jährigen oder einem 13- und einem 14jährigen gerade nicht "in Ordnung", trotz des geringen Altersunterschieds, der im Extremfall nur einen Tag betragen kann. Umgekehrt ist aber auch reiner Sex ohne jede Liebe zwischen einem 14jährigen und einem 20jährigen rechtlich "in Ordnung", trotz des nicht unerheblichen Altersunterschieds, und dasselbe gilt für eine Sexbeziehung zwischen einem 16jährigen und einem 40jährigen.
Richtig ist vielmehr (zumindest teilweise), was in der Folge im Einzelnen dargestellt wird:
Sexueller Missbrauch von unter 14-Jährigen
Sexuelle Handlungen Volljähriger an Kindern unter 14 gelten als Missbrauch. Dabei drohen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
Jenseits der Frage, welchen Zweck die Relativierung "gelten (!) als Missbrauch" verfolgt: Dieser Absatz wäre zutreffend, würde man das Wort "Volljähriger" streichen - aexuelle Handlungen an Kindern unter 14 sind völlig unabhängig vom Alter des Täters strafbar.
Sex mit unter 18-Jährigen kann strafbar sein
Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Für Volljährige ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt, wenn Entgelt geleistet wird. Bei einem Vergehen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden. Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.
Dieser Schlussabsatz trifft tatsächlich einmal zu. Warum nicht gleich so?
Schutzaltersgrenzen in Deutschland
Das Durcheinander in dieser Darstellung ist umso weniger verständlich, als das System der abgestuften Altersgrenzen zwar im Gesetz etwas verstreut dargestellt, aber eigentlich leicht nachvollziehbar ist, wenn man es strukturiert und vom Alter des Opfers ausgehend darstellt:
- Sexuelle Handlungen an/mit/vor einem Kind unter 14 Jahren sind strafbar (§§ 176 ff. StGB).
- Sexuelle Handlungen an/mit einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind nur dann strafbar, wenn der Täter 21 Jahre alt oder älter ist und zudem die "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt" (§ 182 Abs. 3 StGB).
- Sexuelle Handlungen an/mit Jugendlichen (unter 18 Jahren) sind auch dann strafbar, wenn ein Volljähriger (über 18 Jahren) den Jugendlichen dafür bezahlt (§ 182 Abs. 2 StGB), und sie sind unabhängig vom Alter des Täters strafbar, wenn sie unter Ausnutzung einer Zwangslage erfolgen (§ 182 Abs. 1 StGB).
Einfach und übersichtlich - das ließe sich sogar als Tabelle darstellen.
Auf diese Weise hätte man dann auch durch Weglassen verwirrender und widersprüchlicher Wiederholungen ausreichend Platz geschaffen, um einige weitere Normen kurz zu erwähnen, die in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht völlig unbedeutend sind, auch wenn sie mit der Frage, "ab wann [...] der erste Sex erlaubt" ist, nicht unmittelbar zu tun haben.
So untersagt bspw. § 174 StGB nicht nur sexuelle Handlungen von Eltern (und Stiefeltern und ähnlichen Personen) an ihren minderjährigen Kindern (und denen ihrer Partner), sondern auch sexueller Kontakte zwischen Lehrern und Erziehern und ihren Schützlingen unter 16 Jahren oder unter 18 Jahren, wenn dabei das Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.
Außerdem kennt das Strafgesetzbuch seit 2008 nicht nur Kinder-, sondern auch Jugendpornographie, und "jugendlich" im Sinne des § 184c StGB ist jeder noch nicht 18 Jahre alte Mensch. Grundsätzlich ist daher schon das Anfertigen, jedenfalls aber das Verbreiten von "pornographischen" Bildern oder Videos von Jugendlichen strafbar. Ein wenig wird der Strafdrohung für die Fälle einverständlich hergestellter Bilder von jugendlichen Liebespaaren untereinander durch § 184c Abs. 4 StGB die Spitze genommen, weil die Herstellung und der Besitz solcher Bilder straffrei gestellt wird, soweit sie durch den Täter "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt" wurden - ganz ohne ist die Vorschrift aber nicht, stellt sie doch die Weitergabe eines Bildes oder Videos an den besten Freund oder die beste Freundin schon unter Strafe.
Nicht ganz ohne Bedeutung für Eltern ist schließlich auch die Vorschrift des § 180 StGB, die es u.a. mit Strafe bedroht, sexuellen Handlungen an einer Person unter 16 Jahren durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub zu leisten. Dazu gehört aber bereits das Zurverfügungstellen von Räumen; man denke hier an das gemeinsame Übernachten eines Pärchens, bei dem er bereits 17 Jahre, sie aber erst 15 Jahre alt ist. Zwar gilt die Vorschrift nicht für die Eltern, so dass die Eltern der 15jährigen den 17jährigen im Zimmer (und Bett ...) ihrer Tochter übernachten lassen dürfen; umgekehrt wird das aber bereits sehr schwierig. Und wer möchte sich schon in Gefahr bringen, als Sexualstraftäter verfolgt zu werden, weil er die 15jährige Freundin des 17jährigen Sohnes bei ihm hat übernachten lassen, selbst mit Einverständnis von deren Eltern?
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